Landpachtzentrale
e-commerce

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden (inkl. Land- u. Forstwirtschaft u. Gartenbau)

 

1.Geltungsbereich

 

 

1.1

Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen Geschäftskunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, und dem Einzelunternehmen Leonhard Mayr, nachfolgend Landpachtzentrale genannt gelten stets diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Geschäftskunden in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung, dies unter Einbeziehung der Besonderen Geschäftsbedingungen der Landpachtzentrale für die verschiedenen Services, die nicht eine Warenbestellung zum Gegenstand haben. Die besonderen Geschäftsbedingungen der Services befinden sich bei den jeweils angebotenen Services.

 

 

1.2

Im Falle von Kollisionen gilt zwischen den Regelungen als Rangfolge:
1. Besondere Geschäftsbedingungen der einzelnen Services.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Geschäftskunden.
3. Gesetzliche Regelung

 

 

2. Vertragsgegenstand

 

 

 

Die Landpachtzentrale liefert die vom Geschäftskunden bestellten Waren nach Angebotsannahme. Sollte die Landpachtzentrale nachträglich erkennen, dass sich ein Fehler bei den Angaben zu einem Produkt, zu einem Preis oder zu einer Lieferbarkeit eingeschlichen hat, wird die Landpachtzentrale den Geschäftskunden hiervon umgehend informieren. Dieser kann den Auftrag unter den abgeänderten Konditionen nochmals bestätigen. Andernfalls ist die Landpachtzentrale zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bereits erhaltene Zahlungen wird die Landpachtzentrale umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstatten.

 

 

3. Vertragsabschluss/Rückgaberecht

 

 

3.1

Der Vertrag kommt durch Annahme der Kundenbestellung durch die Landpachtzentrale zustande. Der Kunde verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Über den Vertragsabschluss wird der Kunde entweder von der Landpachtzentrale durch eine Bestätigung unterrichtet oder spätestens durch Ausführung der Lieferung der bestellten Waren bzw. durch das Angebot oder das Erbringen der Dienstleistung. Bestellt der Geschäftskunde jedoch per Internet, so wird die Landpachtzentrale den Zugang der Bestellungen unverzüglich auf Postweg über Rechnung bestätigen.

 

 

3.2

Durch die Annahmeerklärung seitens der Landpachtzentrale kommt ein Kauf zustande. Innerhalb einer Rückgabefrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware kann der Geschäftskunde die Ware ohne Angabe von Gründen an die Landpachtzentrale zurückschicken. Für eine Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Voraussetzung ist, dass die Ware komplett in der Originalverpackung zurückgesandt wird und die Rücksendung ausreichend frankiert erfolgt. Die Gefahr der Versendung sowie deren Nachweis liegt beim Geschäftskunden. Hat der Geschäftskunde die Ware fristgerecht, ordnungsgemäß und ungebraucht zurückgeschickt, zahlt die Landpachtzentrale umgehend einen bereits entrichteten Kaufpreis zurück. Im übrigen gelten die nachfolgenden Bedienungen der Ziffer 3.3.Bei Zahlungen ins Ausland werden lediglich die Überweisungskosten abgezogen. Postanschrift: Landpachtzentrale, Leonhard Mayr jun, Dorfstraße 2, Schöffau,  82449 Uffing a. St,

 

 

3.3

Das Rückgaberecht gilt nicht für solche besonderen Services von der Landpachtzentrale, in deren Besonderen Geschäftsbedingungen ein Rückgaberecht nicht eingeräumt wird und die Bestellung von Großmengen zum Wiederverkauf bzw. zur eigenen gewerblichen Verwendung.

Im Falle einer Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Kann der Kunde die empfange Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muß der Kunde insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was den Wert beeinträchtigt.

Dies betrifft insbesondere:
Bild, Ton- und Datenträger, CD’s, DVD’s, Software, soweit deren Versiegelung geöffnet oder sie Online heruntergeladen wurde(n).
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte.
Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind.
Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können.
Bücher, soweit die Schutzhülle geöffnet oder sie Online heruntergeladen wurden.
Waren, die nach Kundenspezifikationen aus Standardkomponenten konfiguriert werden, wie z. B. individuell konfigurierte Computer, Hardware mit/ohne Softwareinstallationen, sobald diese genutzt oder in Betrieb genommen werden.
Von Kunden aufgebaute Bausätze und solche Teile, die vom Kunden bereits eingebaut wurden.
Batterien, Akkus, Kabel, Leuchtmittel, Halbleiter, Hygieneartikel oder ähnliche Artikel, soweit deren Versiegelung oder Verpackung geöffnet wurde.
Meterware, Verbrauchsmaterial
Sonderbestellungen des Kunden, wie z. B. speziell für den Kunden bestellte Ersatzteile etc.
Prepaidcards oder Packs, bei denen die Telefonkarte benutzt bzw. der PIN-Brief geöffnet wurde.

 

 

4. Verfügbarkeitsvorbehalt

 

 

 

Sollte die Landpachtzentrale nach Vertragsabschluß feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr bei der Landpachtzentrale verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann die Landpachtzentrale entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistung anbieten oder vom Vertrag zurücktreten, im Übrigen gelten die §§ 434 Abs. 3, 475 Abs. 1 BGB. Die Landpachtzentrale wird nach Erkennbarkeit der Nichtverfügbarkeit den Kunden unverzüglich über diese unterrichten. Bereits erhaltene Zahlungen wird die Landpachtzentrale umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag durch die Landpachtzentrale oder Nichtannahme des Angebotes zur Lieferung gleichwertiger Ware oder Dienstleistung durch den Kunden diesem erstatten.

 

 

5. Lieferung

 

 

5.1

5.1 Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Geschäftskunden ab Laderampe Erstversand, es sei denn beim jeweiligen Artikel ist eine kostenfreie Lieferung im Angebot vermerkt. Bei sperrigen Artikeln, die im Katalog im einzelnen entsprechend ausgewiesen sind, berechnen wir eine Versandkostenpauschale in Höhe von € 26,00 (zzgl.MwSt.). Dieser Betrag enthält das verauslagte Transportentgelt und die Verpackungskosten. Für alle anderen Artikeln übernehmen wir ab einem Bestellwert von € 260,00 (zzgl. MwSt.) für Sie die Versandkostenpauschale in voller Höhe. Für Aufträge unter € 260,00 (zzgl. MwSt.) berechnen wir als Versandkostenanteil pauschal € 5,00 (zzgl. MwSt.). Dieser Betrag enthält das Portoentgelt und die Verpackungskosten.

 

 

5.2

Bestellt der Geschäftskunde unter besonderer Vertragsvereinbarung eine Lieferung nach dem 24-Stunden-Service oder zu einer stundengenauen Lieferung und trifft die Ware auch nicht innerhalb einer im Einzelfall möglichen vertretbaren Kulanzzeit ein, ist der Geschäftskunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an die Landpachtzentrale zückzusenden. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die Landpachtzentrale trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

 

6. Preis/Fälligkeit

 

 

6.1

Die jeweils im Katalog/Internet angegebenen Preise sind bei Drucklegung des Kataloges/Internetangebotes anhand der Marktpreise kalkulierte Preisangaben. Sie sind Nettopreise, auf die die jeweilige Mehrwertsteuer zusätzlich zu entrichten ist, es sei denn im Angebot wird auf den Bruttopreis verwiesen. Insbesondere für Bau- und Metallteile zeigt der Markt jedoch auch extreme Preisschwankungen. Die Landpachtzentrale gibt deshalb eingeräumte Senkungen des Marktpreises weiter. Erhebliche Preiserhöhungen nach Drucklegung des Katalogs/Internetangebotes berechtigen die Landpachtzentrale zur Weitergabe der Preiserhöhung an den Geschäftskunden. Die Landpachtzentrale wird den Geschäftskunden nach Bestellung über zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen informieren. In diesem Fall ist der Listenpreis am Eingangstag der Kundenbestellung gültig. Der Geschäftskunde kann den Auftrag anschließend zu dem geänderten Preis bestätigen. Anderenfalls ist die Landpachtzentrale berechtigt, den Auftrag nicht anzunehmen.

 

 

6.2

Im Falle einer Bestellung über das Internet gelten die
im Warenkorb bzw. Text angegebenen Preise für Bestellungen im e-commerce.

 

 

6.3

Auf der Rechnung werden neben dem Nettopreis für die Ware die Preise für ergänzende Leistungen ausgewiesen: Verpackung, Versand, 24-Stunden-Service, etc, sowie die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer. Lediglich bei im Katalog/Internet angebotenen Artikeln mit ausgewiesenen Preisen inkl. Verpackung und inkl. Versand wird auf eine Ausweisung der ergänzenden Leistungen verzichtet und nur der pauschale Nettopreis und die gültige Mehrwertsteuer ausgewiesen.

 

 

6.4

Die Forderungen von der Landpachtzentrale sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, es sei denn die Lieferung erfolgt ausdrücklich nur gegen Vorauskasse.

 

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

 

 

Die Landpachtzentrale behält sich das Eigentum an aller Ware, die von ihr an einen Geschäftskunden ausgeliefert wird, bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung der gelieferten Ware vor. Der Geschäftskunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu benutzen, zu verwerten oder weiterzuverkaufen. Soweit die Landpachtzentrale im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, wird bereits heute vereinbart, dass das Eigentum an der auszutauschenden Ware wechselseitig in dem Zeitpunkt vom Geschäftskunden auf die Landpachtzentrale bzw. umgekehrt übergeht, in dem einerseits die Landpachtzentrale die Ware vom Kunden zurückgesandt bekommt bzw. der Geschäftskunde die Austauschlieferung von der Landpachtzentrale erhält.

 

 

8. Gewährleistung

 

 

8.1

Die Landpachtzentrale gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Sach- und Rechtsmängeln gemäß §§ 434, 435 BGB sind.

 

 

8.2

Der Geschäftskunde hat die Ware umgehend nach Empfang der Lieferung auf Vollständigkeit oder etwaige Mängel zu überprüfen, dies spätestens innerhalb 7 Tagen ab Zugang, und muss im Falle einer Abweichung unverzüglich eine Mängelanzeige senden. Bei versteckten Mängeln ist die Mitteilung unverzüglich nach Feststellung des versteckten Mangels und spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist vorzunehmen.

 

 

8.3

Die Dauer der Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Zugang der Ware. Veräußert der Geschäftskunde die bezogenen Gegenstände gewerbsmäßig weiter (Verbrauchsgüterkauf), so gilt ergänzend § 479 BGB.

 

 

8.4

Der Geschäftskunde hat das Recht, entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Landpachtzentrale kann im Rahmen des § 439 BGB die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Gelingt im Rahmen einer Reparatur die Beseitigung eines Mangels auch beim zweiten Versuch nicht, so ist der Kunde im Rahmen des § 439 BGB berechtigt, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen oder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig und unerheblich ist.

 

 

8.5

Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Sache sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Landpachtzentrale den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

 

 

8.6

Eine Gewährleistung kann nicht für solche Mängel übernommen werden, die auf unsachgemäße Nutzung oder eine überdurchschnittliche Beanspruchung der Ware seitens des Geschäftskunden zurückzuführen sind sowie nicht für Verschleißteile.

 

 

8.7

Im Falle des Rücktritts gilt § 346 BGB.

 

 

8.8

Soweit die Landpachtzentrale eine Ware an den Geschäftskunden mit einer Herstellergarantie für die Ware liefert, setzt eine Inanspruchnahme von der Landpachtzentrale aus § 437 BGB oder aus Garantie eine vorherige erfolglose schriftliche Geltendmachung der Garantieansprüche gegenüber den jeweiligen Herstellern voraus. Dies gilt nicht, wenn der Umfang der Garantieerklärung
- geringer oder kürzer ist als nach Ziffern 8.1 bis 8.6 dieser Geschäftsbedingungen oder
- die Landpachtzentrale eine weitergehende Zusicherung dieser Eigenschaft als der Hersteller abgegeben hat.
Die Landpachtzentrale wird dem Geschäftskunden die für die Geltendmachung von möglichen Garantieansprüchen ihr vorliegenden Angaben zum Hersteller machen.

 

 

9. Haftung

 

 

9.1

Die Landpachtzentrale, ihre Geschäftsleitung und ihre Mitarbeiter haften in Fällen positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie sonstigem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und wegen Mängel der Sache, wenn diese arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist  sowie bei schuldhafter Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten im gesetzlichen Umfang. Lediglich bei einer Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung für Mitarbeiter von der Landpachtzentrale begrenzt auf den typisch voraussehbaren Schaden. Mittelbare Schäden sind insoweit ausgeschlossen. Bei Verzug hat der Geschäftskunde alternativ zum Schadensersatz das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

9.2

Der Umfang einer Haftung von der Landpachtzentrale nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

 

9.3

Die vorstehenden Regelungen geben den vollständigen Haftungsumfang von der Landpachtzentrale, ihrer Geschäftsleitung und ihren Mitarbeitern wieder. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

 

 

10. Datenschutz

 

 

 

Ihre Adresse ist für eine schnelle und fehlerfreie Bearbeitung in unserer EDV gespeichert. Die Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Wir behalten es uns vor Ihre Daten auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.

 

 

11. Rechtswahl

 

 

 

Auf die Rechtsverhältnisse zwischen der Landpachtzentrale und Geschäftskunden sowie auf die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1988 ist ausgeschlossen.

 

 

12. Ausfuhrkontrolle/Exportverbot

 

 

 

Insbesondere bei technischen Produkten oder auch Computersoftware kann deren Export in bestimmte Drittländer durch das deutsche Exportrecht verboten oder Genehmigungsvoraussetzungen unterworfen sein. Des Weiteren kann die Landpachtzentrale von den Herstellern aufgrund von Gesetzen in den Staaten ihrer Geschäftssitze vertraglich auf Exportverbote verpflichtet sein. Der Geschäftskunde verpflichtet sich, vor Exporten sich über mögliche gesetzliche Einschränkungen zu informieren und diese zu beachten sowie im Einzelfall von der Landpachtzentrale bei der Bestellung oder bei der Lieferung ausgesprochene Exportverbote ebenfalls einzuhalten. Der Geschäftskunde trägt die Kosten für oder im Zusammenhang mit Exporten stets selbst.

 

 

13. Verschiedenes

 

 

13.1

Ein Recht des Geschäftskunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung besteht nicht, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

 

 

13.2

Erfüllungsort ist für Zahlungen am Geschäftssitz der Landpachtzentrale. Für Lieferungen ist der Erfüllungsort entweder bei der Landpachtzentrale oder der Versandort des ersten Versenders, der für die Landpachtzentrale tätig wird.

 

 

13.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

 

 

13.4

Ausschließlicher Gerichtsstand ist München oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand nach Wahl der Landpachtzentrale.

 

 

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